Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden Bedingungen finden Anwendung gegenüber einer natürlichen oder juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gegenüber öffentlich - rechtlichen Sondervermögen.

1. Geltung unserer Geschäftsbedingungen

1.1 Allen Lieferungen und Leistungen liegen vorbehaltlich gesondert getroffener vertraglicher Vereinbarungen diese Bedingungen zugrunde. Entgegenstehende oder von
unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Geschäftspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Geschäftspartners
Aufträge vorbehaltlos annehmen oder Werkstücke vorbehaltlos ausliefern.

1.2 Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art (auch in elektronischer Form)
Eigentums- und Urheberrechte vor; Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Besteller verpflichtet sich, vom Lieferer als vertraulich bezeichnete
Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Umgekehrt verpflichtet sich der Lieferer, vom Besteller als vertraulich bezeichnete
Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

 2. Angebot

2.1 Angebote sind freibleibend. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn Sie von uns schriftlich bestätigt worden ist. Für den Umfang der Lieferung ist unsere
schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

2.2 Soweit möglich, wird dem Kunden bei Vertragsschluss der voraussichtliche Preis (Richtpreis) genannt, andernfalls kann der Kunde Kostengrenzen setzen. Kann die
Lieferung/Leistung zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Auftragnehmer während einer Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig,
so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15% überschritten werden. Die zur Angabe des Richtpreises erforderlichen
Arbeiten und Leistungen werden dem Kunden berechnet; die Vergütungspflicht entfällt, soweit diese Arbeiten und Leistungen bei der Reparatur verwertet werden können.

2.3 Technische Änderung von Konstruktionen sowie Abweichungen von Maß- und Gewichtsangaben behält sich der Lieferer vor, soweit sie dem Besteller zumutbar sind
und den Vertragszweck nicht gefährden

3. Preis und Zahlung

3. 1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen
kommt die Umsatzsteuer in der jeweilig gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung hinzu.

3.2 Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig. Bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen (maßgeblich ist der Geldeingang bei uns) gewähren wir 2% Skonto. Der Besteller kommt 30
Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Das Recht, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

3.3 Wir behalten uns vor, Zug - um - Zug - Lieferungen oder Vorauskasse zu verlangen.

3.4 Gegen unsere Forderungen kann der Besteller nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.

4. Lieferzeit, Lieferverzögerungen

4.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns als Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen
Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle Ihm obliegenden Verpflichtungen, wie beispielsweise die Beibringung der erforderlichen
Unterlagen, behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit
angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir als Lieferer die Verzögerung zu vertreten haben.

4.2 Sind offene Rechnungsbeträge vorhanden, die unberechtigterweise vom Besteller zurückgehalten werden, ist der Lieferer zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet, bis
diese offenen Rechnungsbeträge vom Besteller bezahlt sind oder Sicherheit geleistet wird.

4.3 Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als
möglich mit.

4.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

4.5 Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen, soweit sich solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des
Liefergegenstandes ausgewirkt haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Zulieferern aufgetreten sind. Wir werden Beginn und Ende dieser Hindernisse dem
Besteller baldmöglichst mitteilen

4.6 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so sind wir berechtigt, ihm Lagerkosten, beginnend einen Monat nach Mitteilung der Versandbereitschaft, in
Rechnung zu stellen. Bei Lagerungen in unserem Werk betragen diese mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat. Der Nachweis und die Geltendmachung
höherer oder niedriger Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Setzen wir dem Besteller eine angemessene Nachfrist, so sind wir nach deren Ablauf
berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

4.7 Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt
vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 9 für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der
infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

4.8 Setzt der Besteller dem Lieferer, nachdem dieser bereits in Verzug geraten ist, für die Ausführung dessen Leistungen eine angemessene Nachfrist und läuft diese
fruchtlos ab, so ist der Besteller verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers hin diesen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er bei Vorliegen der
Voraussetzungen Nacherfüllung verlangt, vom Vertrag zurücktritt und / oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt. Schadenersatzansprüche stehen Besteller jedoch
nur unter den Voraussetzungen der Ziffer 9 zu.

5. Gefahrübergang, Abnahme

5.1 Die Gefahr geht auf dem Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch
andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hatte. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang
maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf der
Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

5.2 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung
der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.

5.3 Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherung abzuschließen, die dieser verlangt.

5.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind

6. Verpackung Soweit der Lieferer nach der Verpackungsverordnung vom 01.12.1991 verpflichtet ist, die Transportverpackung zurückzunehmen, trägt der Besteller die
Kosten für den Rücktransport und die Verwertung der verwendeten Verpackung.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor (Vorbehaltsware), bis der Gesamtforderungssaldo aus der laufenden Geschäftsbeziehung beglichen
ist (Kontokorrentvorbehalt).

7.2 Der Besteller verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Der Besteller wird den Lieferer
unverzüglich schriftlich benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

7.3 Verarbeitet der Besteller Vorbehaltsware, gilt der Lieferer als Hersteller der neuen Sache und erwirbt daran Eigentum. Geht das Eigentum an Vorbehaltsware durch
Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache gesetzlich zwingend auf den Besteller über, übereignet dieser die Hauptsache bereits jetzt zur Sicherheit an den
Lieferer. Die neue Sache bzw. Hauptsache gilt wiederum als Vorbehaltsware.

7.4 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderung des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns bis zur Höhe der dem Lieferer zustehenden Gesamtforderung ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob der
Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt.

7.5 Bei Zahlungseinstellung, Zahlungsverzug trotz Ablaufs einer angemessenen Nachfrist oder Insolvenzantrag über das Vermögen des Bestellers hat dieser jegliche
Verfügung über die Ware, deren Verarbeitung sowie den Einzug der abgetretenen Forderungen sofort einzustellen. Vorbehaltsware ist sofort separat zu lagern und als
Eigentum des Lieferers zu kennzeichnen. Der Lieferer hat das Recht, die Vorbehaltsware herauszuverlangen und wieder in Besitz zu nehmen, soweit dies zur Deckung des
Forderungssaldos erforderlich erscheint. Beauftragte des Lieferers dürfen hierzu die Räume betreten, in denen die Ware lagert. Herausgabeansprüche gegen Dritte
einschließlich zugehöriger Betretungsrechte für diesen Fall tritt der Besteller hiermit an den Lieferer ab.

7.6 Wir verpflichten uns gegenüber dem Besteller, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als diese den Wert unserer zu sichernden Forderungen um mehr
als 20% übersteigen.

8. Mängelansprüche, Verjährung

 8.1 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und uns erkennbare Mängel schriftlich mitzuteilen. Bei Transportschäden
hat der Empfänger der Ware die Pflicht, diesen Schaden dem Frachtführer zu melden und im Frachtbrief aufzuführen.

8.2 Liegt ein vom Lieferer zu vertretender Sachmangel vor, ist dieser berechtigt, diesen nach seiner Wahl durch unentgeltliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu
beseitigen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

8.3 Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer diesem die
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der
Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu
lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendung zu verlangen. Der Lieferer ist von diesen Fällen sofort zu verständigen.

8.4 Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt der Lieferer, es sei denn, dass sich
die Aufwendungen erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Bestellers verbracht worden ist und die Verbringung nicht
bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht. Sofern die Art der Nacherfüllung oder die Nacherfüllung selbst nur mit unverhältnismäßigen Kosten für den Lieferer möglich ist,
kann dieser Sie verweigern.

8.5. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - von der Berücksichtigung der gesetzlichen
Ausnahmefälle abgesehen - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt
nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.

8.6 Evtl. weitere Ansprüche bestimmen sich nach Ziffer 9 dieser Bedingungen.

8.7 Der Lieferer leistet lediglich für solche Mängel Gewähr, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden waren. Insbesondere für folgende Fälle besteht keine
Gewährleistung: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische,
elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

8.8 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäße nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige
Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes

8.9 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1
BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt bzw. für Verträge, in die die VOB / B insgesamt einbezogen sind. 8.10
Rückgriffsansprüche des Bestellers gemäß § 478 BGB gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit dem Verbraucher keine über die gesetzlichen
Sachmängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hatte. Ziff. 8.4 gilt entsprechend.

9. Haftung

9.1 Für weitergehende Ansprüche ist die Ersatzpflicht des Lieferers im Falle leichter Fahrlässigkeit auf die Ersatzleistung der bestehenden Haftpflichtversicherung
beschränkt. Dies gilt auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Wir sind bereit, dem Besteller auf
Verlangen Einblick in die Police zu gewähren. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, es sei denn, es
fehlen dem Liefergegenstand Eigenschaften, die von uns ausdrücklich zugesichert worden sind und es gerade Sinn der Zusicherung gewesen ist, den Besteller gegen
Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, abzusichern, oder wenn der Mangel arglistig verschwiegen worden ist.

9.2 Darüber hinausgehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die unabdingbaren Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir allerdings nur für den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden, soweit nicht wiederum Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9.3 Soweit dem Besteller nach dieser Ziffer Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese ebenfalls mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden
Verjährungsfrist gemäß Ziffer

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

10.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Lieferers.

 10.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechselklagen ist unser Geschäftssitz. Der Lieferer ist
berechtigt, am Sitz des Bestellers Klage zu erheben.

10.3 Auf das Verhältnis der Parteien kommt Deutsches Recht mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen
Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) zur Anwendung